Risikoindikatoren für den Medienpluralismus
Reichweitenkonzentration
Ergebnis: Hohes Risiko
Dieser Indikator soll die Konzentration von Publikum und Leserschaft auf verschiedenen Medienplattformen anhand des Zuschaueranteils messen. Die Konzentration wird anhand der vier größten Eigentümer auf dem Markt gemessen.
Warum?
Der Fernsehmarkt wird von der "Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)" beobachtet, einer gemeinsamen Kommission der Landesmedienanstalten. Der MOM verwendete die Zuschauerdaten der AGF Videoforschung für das Jahr 2023. Die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ProSiebenSat.1 (Familie Berlusconi und Renata Kellnerova) und RTL Group (Familie Mohn über die Bertelsmann-Stiftung) erreichen einen Zuschauermarktanteil von 75,3 %, was auf ein hohes Konzentrationsrisiko hindeutet. Es ist jedoch anzumerken, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem in Deutschland dezentralisiert ist, was als mildernder Faktor angesehen werden kann. Andererseits gibt es keine transparenten Mechanismen zur Bewertung des internen Pluralismus innerhalb der öffentlich-rechtlichen Medien, was ein zusätzliches Risiko darstellt - umso mehr, wenn man die Marktdominanz sowohl im Hörfunk als auch im Fernsehen bedenkt. Während die deutschen öffentlich-rechtlichen Medien technisch gesehen aus mehreren Einheiten bestehen, wird ein erheblicher Teil der Inhalte in Koproduktion hergestellt, weiterverbreitet, geteilt oder syndiziert. In jüngster Zeit haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Kostensenkungsmaßnahmen angekündigt, um ihren Betrieb und ihre Produktion weiter zu zentralisieren.
Unternehmen | Medienmarken | Reichweite |
---|---|---|
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten | ZDF (14.6%), ARD Dritte (13.8%), ARD Das Erste (11.9%), ZDFinfo (1.8%), 3sat (1.4%), arte (1.2%), Phoenix (0.8%), Tagesschau24 (0.4%), ARD-alpha (0.2%). | 46.1% |
RTL Group (Bertelsmann) | RTL (7.8%), Vox (4.7%), RTL Zwei (2.4%), NTV (1.1.%) | 16% |
ProSiebenSat1 | Sat.1 (4.7%), Kabel Eins (3.2%), ProSieben (3), Kabel Eins Doku (0.8%) | 11.7% |
Axel Springer | Welt (0.9), N24 Doku (0.4%), Bild (0.2%) | 1.5% |
TOTAL top 4 | 75.3% |
Radio: 66%
Die Einschaltquoten des Radiomarktes wird von der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e.V. (agma), einem Zusammenschluss von Medienunternehmen und Agenturen, berechnet. Die MOM-Auswahl hat einen Anteil von 35,70% an der Gesamtzuschauerzahl im Radiomarkt. Die dominierenden Akteure auf dem Radiomarkt sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, in der MOM-Auswahl werden 7 von 10 Medienanstalten von verschiedenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betrieben, die allein 70 % der MOM-Auswahl ausmachen. Die verbleibenden drei privat betriebenen Medienunternehmen haben sehr komplexe Eigentumsstrukturen mit der Beteiligung aller großen Medienunternehmen wie Axel Springer, Bertelsmann, Madsack Mediengruppe, Funke Mediengruppe und sogar der Sozialdemokratischen Partei (SPD), so dass es schwierig ist, die Kontrolle einem bestimmten Eigentümer zuzuordnen. Im Juli 2024 gab es laut agma rund 330 private und 74 öffentlich-rechtliche Radiosender in Deutschland. Es scheint jedoch, dass die meisten der beliebten privaten Radiosender sehr komplexe Eigentümerstrukturen haben, die eine Berechnung der Hörerkonzentration erschweren. Die ma agma 2024 zeigt jedoch, dass die Radiosender, die sich im Besitz von RTL Group, Hubert Burda Media, Axel Springer, Madsack Media Group, Medien Union, Funke Media Group und anderen befinden, kumulativ einen Marktanteil von mindestens 30 % haben. Diese Unternehmen betreiben auch ihre eigenen Radiosender, an denen sie die Kontrolle haben. Es ist zwar klar, dass die deutsche Öffentlichkeit lokale öffentlich-rechtliche Radiosender bevorzugt, aber nur eine Handvoll Eigentümer kontrolliert die beliebtesten Radiosender des Landes, die potenziell 80 % der Einschaltquoten ausmachen, was auf ein hohes Konzentrationsrisiko hindeutet. Gleichzeitig muss hervorgehoben werden, dass das Rundfunksystem eher dezentralisiert ist, was als mildernder Faktor für das Risiko der Kontrolle über den Radiomarkt angesehen werden kann. Ähnlich wie auf dem Fernsehmarkt muss hervorgehoben werden, dass es keinen transparenten Mechanismus gibt, um den internen Pluralismus innerhalb der öffentlich-rechtlichen Medien zu bewerten, was ein zusätzliches Risiko darstellt - umso mehr angesichts der Marktdominanz sowohl im Hörfunk als auch im Fernsehen. Während die deutschen öffentlich-rechtlichen Medien technisch gesehen aus mehreren Einheiten bestehen, wird ein erheblicher Teil der Inhalte in Koproduktion hergestellt, weiterverbreitet, gemeinsam genutzt oder syndiziert. In jüngster Zeit haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Kostensenkungsmaßnahmen angekündigt, um die Zahl ihrer Radiokanäle zu verringern und ihren Betrieb und ihre Produktion weiter zu zentralisieren.
Darüber hinaus berichtet die KEK in ihrem jüngsten Konzentrationsbericht von 2022, dass die Konzentration auf dem Radiomarkt gering bleibt und kein Sender den kritischen Zuschauermarktanteil erreicht. Dem Bericht zufolge erreichen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen Zuschauermarktanteil von 51,8 %, und die drei größten privaten Anbieter sind Regiocast (5,9 %), RTL Group (4,8 %) und Müller Medien (3,5 %). Damit erreichen die Top 4 im Jahr 2022 66 % des Zuschauermarktanteils.
Print: 63.54%
Die Reichweite des Printmarktes in Deutschland wird von der Arbeitsgemeinschaft Media-Analyse e.V. (agma), einem Zusammenschluss von Medienunternehmen und Agenturen, berechnet. Sie erstellt jährliche Erhebungen, die Media-Analyse für Online-, Print- und Radiomärkte. Für Print werden die Daten getrennt für Tageszeitungen und Zeitschriften (wöchentlich, monatlich, zweimonatlich, vierteljährlich) bereitgestellt. Die MOM-Auswahl umfasste 4 Tages- und 6 Wochenzeitungen. Das MOM-Team verwendete auch Daten über die durchschnittlich verkauften Exemplare pro Ausgabe, die von der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) für das vierte Quartal 2023 erhoben wurden.
Printmedien werden in Deutschland lokal konsumiert; nur 6 Tageszeitungen (Bild, Frankfurter Allgemeine Zeitung, Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, taz, Die Welt) werden landesweit vertrieben. Auf dem deutschen Markt wird zwischen "regionalen", "überregionalen" und "lokalen" Zeitungen unterschieden. Einige der regionalen Zeitungen, wie z. B. Die Rheinpfalz, erscheinen nur in den Regionen von Rheinland-Pfalz, haben aber eine Reichweite von 48,30 % in dieser Region. Betrachtet man die Anzahl der landesweit tätigen Verlage, so erscheint der deutsche Printmarkt mit einer Vielzahl von regional tätigen Unternehmen überwältigend vielfältig. Betrachtet man jedoch die einzelnen Regionen, so lässt sich eine hohe Konzentration feststellen. Ähnlich verhält es sich bei der Betrachtung der bundesweit verfügbaren Publikationen, wo nur eine Handvoll Verlage zu finden ist. Diese Konstellation macht es schwer, den Risikowert des Printmarktes eindeutig zu bestimmen. Auf der Grundlage der MOM-Methodik konzentrieren wir uns auf Medien mit nationaler Reichweite und definieren daher den relevanten Markt als die 25 größten Verlage/Titel auf der Grundlage der verkauften Exemplare, die sowohl nationale als auch regionale Verlage umfassen. Auf der Grundlage der Berechnungen der verkauften Exemplare der Top-25-Titel haben wir ein hohes Konzentrationsrisiko auf dem Printmarkt festgestellt, wobei die vier größten Verlage einen Publikumsanteil von 63,54 % erreichen. Es ist zu beachten, dass diese Verlage viele weitere Publikationen betreiben, die nicht in die Berechnungen einbezogen wurden, entweder weil sie eine begrenzte geografische Reichweite bzw. einen begrenzten Schwerpunkt haben oder weil keine Daten zu ihren Publikumsanteilen vorliegen (insbesondere im Fall der lokalen Publikationen der Gruppen Ippen, Madsack und Funke).
TOP 4 auf Basis der ma agma 2024: 70.85%
Unternehmen | Medienmarken | Reichweite |
---|---|---|
Axel Springer | Bild, Die Welt, B.Z., Bild am Sonntag, Welt am Sonntag | 37.02% |
Bertelsmann | Stern, Der Spiegel | 19.80% |
Burda | Focus | 7.49% |
SWMH/Medien Union | Die Rheinpfalz, Süddeutsche Zeitung, Freie Presse, Südwest Presse | 7.10% |
Das Konzentrationsrisiko erscheint hoch, wenn die Berechnungen auf der Grundlage der verkauften Exemplare erfolgen, wobei die 4 größten Unternehmen einen Anteil von 63,54 % erreichen.
TOP 4 auf Basis der IVW: 63.54%
Unternehmen | Medienmarken | Reichweite |
---|---|---|
Axel Springer | Bild, Die Welt, B.Z., Bild am Sonntag, Welt am Sonntag | 26.02% |
Bertelsmann | Stern, Der Spiegel | 14.44% |
SWMH/Medien Union | Die Rheinpfalz, Süddeutsche Zeitung, Freie Presse, Südwest Presse | 12.44% |
Zeitgruppe/Holtzbrinck | Die Zeit, Handelsblatt | 10.65% |
Online: below 25%
Online-Markt: Die 11 Medienunternehmen der MOM-Auswahl machen nur 18,93 Prozent des Online-Marktes aus. Der Online-Markt ist schwer zu messen, auch weil sich die MOM-Auswahl aus zwei Datensätzen zusammensetzt, die beide ihre eigenen Einschränkungen haben. Der IVW-Datensatz schließt den öffentlich-rechtlichen Sektor aus, der Similar-Web-Datensatz enthält allerdings Seiten wie tagesschau.de. Dennoch deuten die verfügbaren Daten darauf hin, dass der Anteil der vier größten Akteure (United Internet, Burda, Axel Springer und Ströer) deutlich unter 50 oder sogar 25 Prozent liegt - selbst wenn man berücksichtigt, dass sie zahlreiche andere Online-Medien außerhalb der MOM-Auswahl betreiben. Das Konzentrationsrisiko auf dem Online-Markt wird daher als gering eingeschätzt.
NIEDRIG | MITTEL | HOCH |
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Zuschauerkonzentration im Fernsehen (horizontal) | ||
Prozentsatz: 75.3% | ||
Wenn innerhalb eines Landes die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil von weniger als 25 % haben. | Innerhalb eines Landes haben die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil zwischen 25 % und 49 %. | Wenn innerhalb eines Landes die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil von über 50 % haben. |
Hörerkonzentration im Radio (horizontal) | ||
Prozentsatz: mindestens 66% | ||
Wenn innerhalb eines Landes die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil von weniger als 25 % haben. | Innerhalb eines Landes haben die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil zwischen 25 % und 49 %. | Wenn innerhalb eines Landes die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil von über 50 % haben. |
Leserkonzentration bei Zeitungen (horizontal) | ||
Prozentsatz: 63.54% | ||
Wenn innerhalb eines Landes die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil von weniger als 25 % haben. | Innerhalb eines Landes haben die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil zwischen 25 % und 49 %. | Wenn innerhalb eines Landes die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil von über 50 % haben. |
Konzentration des Online-Publikumsmarktes (horizontal) | ||
Prozentsatz: unter 25% | ||
Wenn innerhalb eines Landes die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil von weniger als 25 % haben. | Innerhalb eines Landes haben die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Zuschaueranteil zwischen 25 % und 49 %. | Wenn innerhalb eines Landes die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Leseranteil von über 50 % haben. |
Quellen:
Zuschaeranteil Fernsehen, KEK 2023
Daten zum Radiopublikum, ma agma 2024
Top printtiteln Auflagen, Q4, 2023, IVW
Online-Publikumsdaten, KEK 2024
Medienmarktkonzentration
Ergebnis: Hohes Risiko / Keine Daten
Dieser Indikator soll die horizontale Eigentumskonzentration auf der Grundlage von Umsatzanteilen messen, die die wirtschaftliche Macht von Unternehmen/Gruppen veranschaulichen. Die Konzentration wird für jeden Mediensektor gemessen, indem die Marktanteile der größten Eigentümer im Sektor addiert werden.
Warum?
Obwohl das Unternehmensregister Finanzinformationen zu Einnahmen bereitstellt, sind keine Finanzinformationen zu bestimmten horizontalen Märkten wie Online, Print und Radio verfügbar, sodass die Eigentumskonzentration in horizontalen Märkten nicht berechnet werden kann. Die Umsatzdaten sind durchgehend für den Fernsehmarkt verfügbar. Wenn man jedoch den nachrichtenrelevanten TV-Markt berechnet, haben die Top 3, bestehend aus vier öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (BR, NDR, SWR, WDR), der RTL Group (Bertelsmann) und ProSiebenSat.1, einen Marktanteil von fast 79 %.
Gemäß der MOM-Methodik werden die Marktanteilsdaten von der Analyse ausgeschlossen, wenn im Land Daten zur Zuschauerzahl, aber nicht zu Einnahmen/Marktanteilen vorliegen, d. h. die Ergebnisse basieren ausschließlich auf den Zuschauerzahlen und die Umsatzdaten werden als optional betrachtet.
NIEDRIG | MITTEL | HOCH |
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Eigentumskonzentration im Fernsehen (horizontal): Dieser Indikator dient der Bewertung der Eigentumskonzentration im TV-Mediensektor. | ||
Prozent: 79% | ||
Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil von weniger als 25 % haben. | Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil zwischen 25 % und 49 % haben. | Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil von über 50 % haben. |
Eigentümerkonzentration im Hörfunk (horizontal): Dieser Indikator dient der Bewertung der Eigentümerkonzentration im Hörfunksektor. | ||
Percentage: Fehlende Daten | ||
Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil von weniger als 25 % haben. | Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil zwischen 25 % und 49 % haben. | Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil von über 50 % haben. |
Eigentümerkonzentration bei Zeitungen (horizontal): Dieser Indikator dient der Bewertung der Eigentümerkonzentration im Printsektor. | ||
Percentage: Fehlende Daten | ||
Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil von weniger als 25 % haben. | Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil zwischen 25 % und 49 % haben. | Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil von über 50 % haben. |
Eigentümerkonzentration bei Internet-Inhalteanbietern: | ||
Percentage: Fehlende Daten | ||
Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil von weniger als 25 % haben. | Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil zwischen 25 % und 49 % haben. | Wenn in einem Land die vier größten Eigentümer (Top 4) einen Marktanteil von über 50 % haben. |
Quellen:
Regulatorische Schutzmaßnahmen: Eigentumskonzentration der Medien
Ergebnis: Niedriges Risiko
Dieser Indikator beurteilt das Vorhandensein und die wirksame Umsetzung regulatorischer Schutzmechanismen (sektorspezifisches und/oder wettbewerbsrechtliches Recht) gegen eine hohe horizontale Eigentumskonzentration und/oder Kontrollkonzentration in den verschiedenen Medien.
Warum?
Die verfassungsrechtlichen Vorgaben werden im Medienstaatsvertrag aufgegriffen. Dieser regelt unter anderem auch das Medienkonzentrationsrecht für private Anbieter von bundesweiten Fernsehprogrammen. Nach § 60 Abs. 1 Medienstaatsvertrag dürfen Fernsehveranstalter beliebig viele Programme anbieten, sofern sie dadurch keinen beherrschenden Einfluss auf die öffentliche Meinung erlangen. Dies wird vermutet, wenn ein Anbieter und die ihm zuzurechnenden Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschauermarktanteil von 30 % oder mehr erreichen ("Zuschauermarktanteilsmodell"). Die Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung besteht auch dann, wenn der Zuschaueranteil unter 30 % liegt, das Unternehmen aber auf einem verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Fernseh- und verwandten Marktaktivitäten zeigt, dass sein Einfluss auf die Meinungsbildung mit dem eines Unternehmens mit 30 % Zuschaueranteil vergleichbar ist. Eine Bonusregelung erlaubt den Abzug von Prozentpunkten vom relevanten Marktanteil, wenn regionale Fensterprogramme (2%) oder Sendezeiten für unabhängige Dritte (3%) angeboten werden. Die Beteiligungsschwellen im Hörfunkmarkt sind in den Medienstaatsverträgen der Länder klar definiert.
Ziel des Kartellrechts ist es, den freien wirtschaftlichen Wettbewerb zu sichern und den Missbrauch von wirtschaftlicher Macht zu verhindern. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Da journalistische Medien nicht nur Informationsquellen, sondern auch Wirtschaftsgüter sind, fallen sie (auch) unter das GWB. Obwohl das Kartellrecht mittelbar zur Sicherung der Anbietervielfalt beiträgt, erkennt das Bundesverfassungsgericht an, dass die alleinige Anwendung der Fusionskontrolle nicht ausreicht, um die Meinungsvielfalt im Rundfunk zu sichern und vorherrschende Meinungsmacht zu verhindern.
Das Kartellrecht verfolgt andere Ziele als das Medienkonzentrationsrecht und ist in seinem Anwendungsbereich deutlich eingeschränkter. Im Bereich des Rundfunks gilt die Fusionskontrolle nach den §§ 35 ff. GWB nur für Zusammenschlüsse von Rundfunkunternehmen, nicht aber für die Gründung von Rundfunkunternehmen durch einzelne Unternehmen, die in anderen Bereichen bereits über eine starke oder gar marktbeherrschende Stellung verfügen. Auch internes Wachstum fällt nicht in den Anwendungsbereich des Kartellrechts. Führt dies jedoch zu vorherrschender Meinungsmacht, ist es nach § 60 MStV erfasst.
Eine bloße Begrenzung wirtschaftlicher Macht im Bereich privater Rundfunk- oder Medienunternehmen durch das Kartellrecht garantiert jedoch nicht zwangsläufig die von der Verfassung geforderte Meinungsvielfalt. Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen im Medienbereich können kartellrechtlich zulässig sein, aber dennoch zur Bildung von Meinungsmacht führen, etwa durch crossmediale Effekte. Umgekehrt können Kooperationen zwischen Unternehmen kartellrechtlich problematisch sein, obwohl sie im Sinne der Vielfaltssicherung zulässig oder sogar politisch erwünscht sein können, etwa um die journalistische Abdeckung einer Region zu gewährleisten.
Die Sicherung der Meinungsvielfalt legt einen besonderen Schwerpunkt auf den Rundfunksektor. Während Presseunternehmen in Verbindung mit Rundfunkunternehmen den Vorschriften zur Medienkonzentration unterliegen, werden Pressefusionen hauptsächlich auf der Grundlage des Kartellrechts kontrolliert. Letztere sind zwar nicht medienspezifisch, können aber als wirksam angesehen werden, wie ein prominenter Fall aus dem Jahr 2021 zeigt. Das Bundeskartellamt untersagte den Erwerb der vollständigen Kontrolle über die Verlagsgesellschaften der Ostthüringer Zeitung durch die Funke Mediengruppe. Die Funke Mediengruppe ist Herausgeberin der Thüringischen Landeszeitung, deren Verbreitungsgebiet sich teilweise mit dem der Ostthüringer Zeitung deckt. Durch den geplanten und nun untersagten Zusammenschluss wären sowohl die Ostthüringer Zeitung als auch die Thüringische Landeszeitung unter die alleinige Kontrolle der Funke Mediengruppe gefallen.
Die traditionelle Konzentrationskontrolle findet im Online-Sektor (Medienvermittler, Plattformen und Benutzerschnittstellen) nicht statt, obwohl sie zunehmend als Problem angesehen wird. Online-Nachrichtenmedien können als benachbarte Märkte betrachtet werden, und es gibt nur minimale Schutzmaßnahmen. In einer medienrechtlichen Leitentscheidung aus dem Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt: "Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netzwerk- und Plattformökonomie des Internets einschließlich der sozialen Netzwerke begünstigen - im Gegenteil - Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Vertreibern und Vermittlern von Inhalten."
Regulatorische Schutzbewertung: 17 von 20 = 85 % (niedriges Risiko)
Nº | Fernsehen, Radio, print und Online | Beschreibung | Ja | Nein | NA | FD |
---|---|---|---|---|---|---|
3.1 | Enthält die Mediengesetzgebung spezifische Schwellenwerte oder Grenzen, die auf objektiven Kriterien beruhen (z. B. Anzahl der Lizenzen, Zuschaueranteil, Auflage, Verteilung des Aktienkapitals oder der Stimmrechte, Umsatz/Einnahmen), um ein hohes Maß an horizontaler Konzentration von Eigentum und/oder Kontrolle in diesem Sektor zu verhindern? | Diese Frage zielt darauf ab, das Vorhandensein von (sektorspezifischen) regulatorischen Schutzmaßnahmen gegen eine hohe horizontale Konzentration von Eigentum und/oder Kontrolle im TV-Sektor zu bewerten. | 3 | |||
3.2 | Gibt es eine Verwaltungsbehörde oder eine gerichtliche Instanz, die aktiv die Einhaltung der Schwellenwerte im audiovisuellen Sektor überwacht und/oder Beschwerden entgegennimmt? (z. B. eine Medien- und/oder Wettbewerbsbehörde)? | Mit dieser Variable soll beurteilt werden, ob das Gesetz/die Verordnung ein angemessenes Überwachungs- und Sanktionssystem für die Regelung der audiovisuellen Medienkonzentration vorsieht. | 3 | |||
3.3 | Gewährt das Gesetz dieser Stelle Sanktions-/Durchsetzungsbefugnisse, um bei Nichteinhaltung der Schwellenwerte verhältnismäßige (verhaltensbezogene und/oder strukturelle) Abhilfemaßnahmen zu verhängen? | Mit dieser Variable soll beurteilt werden, ob das Gesetz ein angemessenes System von Sanktionen für sektorspezifische Regelungen vorsieht, wie z. B.:
| 3.5 | |||
3.4 | Werden diese Sanktions-/Durchsetzungsbefugnisse wirksam genutzt? | Mit diesem Indikator soll die wirksame Umsetzung sektorspezifischer Abhilfemaßnahmen gegen eine hohe horizontale Konzentration von Eigentum und/oder Kontrolle in den Fernsehmedien bewertet werden. | 3.5 | |||
Total | 13 von 16 |
N° | MEDIENFUSIONEN | Beschreibung | Ja | Nein | NA | FD |
---|---|---|---|---|---|---|
3.17 | Kann ein hohes Maß an horizontaler Konzentration von Eigentum und/oder Kontrolle im Mediensektor durch Fusionskontroll-/Wettbewerbsregeln verhindert werden, die den Besonderheiten des Mediensektors Rechnung tragen? | Diese Frage zielt darauf ab, das Vorhandensein regulatorischer Schutzmaßnahmen (sektorspezifisch und/oder wettbewerbsrechtlich) gegen eine hohe horizontale Konzentration von Eigentum und/oder Kontrolle im Mediensektor durch Fusionsvorgänge zu bewerten. So sollte das Gesetz beispielsweise die Konzentration bei Fusionen verhindern:
| 1 | |||
3.18 | Gibt es eine Verwaltungsbehörde oder eine gerichtliche Instanz, die aktiv die Einhaltung der Fusionsvorschriften überwacht und/oder Beschwerden entgegennimmt? (z. B. Medien- und/oder Wettbewerbsbehörde)? | Mit dieser Variable soll beurteilt werden, ob das Gesetz/die Verordnung ein angemessenes Überwachungs- und Sanktionssystem vorsieht. | 1 | |||
3.19 | Gewährt das Gesetz dieser Stelle Sanktions-/Durchsetzungsbefugnisse, um bei Nichteinhaltung der Schwellenwerte verhältnismäßige (verhaltensbezogene und/oder strukturelle) Abhilfemaßnahmen zu verhängen? | Mit dieser Variable soll beurteilt werden, ob das Gesetz ein angemessenes System von Sanktionen für sektorspezifische Regelungen vorsieht, wie z. B.:
| 1 | |||
3.20 | Werden diese Sanktions-/Durchsetzungsbefugnisse wirksam genutzt? | Mit diesem Indikator soll die wirksame Umsetzung sektorspezifischer Abhilfemaßnahmen gegen eine hohe horizontale Konzentration von Eigentum und/oder Kontrolle in den Fernsehmedien bewertet werden. | 1 | |||
Total | 4 von 4 |
Quellen:
Medienübergreifende Eigentumskonzentration
Ergebnis: Hohes Risiko
Dieser Indikator zielt darauf ab, die Eigentumskonzentration in den verschiedenen Sektoren der Medienbranche (Fernsehen, Print, Audio und alle anderen relevanten Medien) zu messen. Die medienübergreifende Konzentration wird durch die Addition der Marktanteile der acht größten Medienunternehmen gemessen. Die Ergebnisse sind kein Indikator für die wirtschaftliche Stärke verschiedener Mediensektoren, sondern für den potenziellen Einfluss auf die öffentliche Meinung unter Berücksichtigung aller Medientypen.
Warum?
Die MOM-Datenbank umfasst 41 Medienkanäle, die von 24 Unternehmen betrieben werden, von denen 6 öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind und durch eine monatliche Gebühr finanziert werden, die von jedem Haushalt erhoben wird. Die Top-8-Unternehmen haben einen Marktanteil von 95,60 %, was auf ein hohes Konzentrationsrisiko hindeutet. Die Top 8 sind auf allen Märkten aktiv, mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die hauptsächlich in den Bereichen Fernsehen, Radio und Online präsent sind.
Unternehmen | Umsatz | Umsatzanteile |
---|---|---|
Bertelsmann/RTL (tv, print, online, radio) | €23,105,000,000.00 | 43.72% |
Öffentlich-rechtlich (BR, NDR, SWR, WDR, ZDF) | €7,598,500,000.00 | 14.38% |
United Internet (online) | €6,200,000,000.00 | 11.73% |
ProSiebenSat1 (tv, online, radio) | €3,850,000,000.00 | 7.29% |
Axel Springer (print, radio, tv, online) | €3,830,000,000.00 | 7.25% |
Hubert Burda (print, radio, online) | €2,921,300,000.00 | 5.53% |
Ströer (online) | €1,910,000,000.00 | 3.61% |
Funke Media (print, radio, online) | €1,104,440,000.00 | 2.09% |
TOTAL | 95.60% |
Unternehmen wie Bertelsmann und United Internet haben deutlich höhere Einnahmen, die meisten davon stammen jedoch nicht aus ihren Medienaktivitäten. Daher haben wir den Markt auch ohne ihre anderen Einnahmen berechnet und uns auf die Einnahmen der Unternehmen konzentriert, die in direktem Zusammenhang mit ihren Online-Medien oder ihren Rundfunk- und Verlagsaktivitäten stehen (RTL Group bzw. 1&1 Media). Aber selbst wenn diese Einnahmen herausgerechnet werden, bleibt das Konzentrationsrisiko mit 93,41 % hoch, wobei sich die Top 8 jedoch leicht verändern.
Unternehmen | Umsatz | Umsatzanteile |
---|---|---|
Öffentlich-rechtlich: ZDF, WDR, WDR, BR, NDR (TV, Radio, Online) | €7,598,500,000.00 | 28.51% |
ProSiebenSat1 (TV, Radio, Online) | €3,850,000,000.00 | 14.44% |
Axel Springer (Print, Radio, Online, TV) | €3,830,000,000.00 | 14.37% |
Hubert Burda (Print, Radio, Online) | €2,921,300,000.00 | 10.96% |
RTLGruppe (TV, Radio, Online, Print) | €2,905,000,000.00 | 10.90% |
Ströer (Online) | €1,910,000,000.00 | 7.17% |
Funke Mediengruppe (Print, Radio, Online) | €1,104,440,000.00 | 4.14% |
Mediengruppe Madsack (Print, Radio, Online) | €780,000,000.00 | 2.93% |
TOTAL 8 ohne Bertelsmann und United internet | 93.41% |
Die Jahresumsätze von drei Unternehmen waren nicht verfügbar: Ippen Gruppe, Antenne Bayern und Regiocast. Die Ippen Gruppe ist eine informelle Gruppe unzähliger Unternehmen, weshalb ihre Umsätze nicht verfügbar waren. Antenne Bayern und Regiocast haben hingegen Aktionärsstrukturen, die eingeschränkten Offenlegungspflichten unterliegen, sodass keine Jahresabschlüsse veröffentlicht werden (Paragraf 264a des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB)). Die Unternehmen reagierten nicht auf eine entsprechende Anfrage.
N° | NIEDRIG (1) | MITTEL (2) | HOCH (3) |
---|---|---|---|
3 | Percentage: 93.41% | ||
Wenn innerhalb eines Landes die acht größten Eigentümer (Top 8) über die verschiedenen Mediensektoren hinweg einen Marktanteil von unter 50 % haben. | Wenn in einem Land die acht größten Eigentümer (Top 8) einen Marktanteil zwischen 50 % und 69 % in den verschiedenen Mediensektoren haben. | Wenn in einem Land die acht größten Eigentümer (Top 8) einen Marktanteil von über 70 % in den verschiedenen Mediensektoren haben. |
Quellen:
Regulatorische Schutzmaßnahmen: Medienübergreifende Eigentumskonzentration
Ergebnis: Niedriges Risiko
Dieser Indikator zielt darauf ab, das Vorhandensein und die wirksame Umsetzung regulatorischer Schutzmaßnahmen (sektorspezifisch und/oder wettbewerbsrechtlich) gegen ein hohes Maß an Überkreuzbeteiligungen zwischen Medienarten (Presse, Fernsehen, Radio, Internet) zu bewerten. In Anbetracht der unterschiedlichen Schwellenwerte oder Grenzen, die in den verschiedenen Ländern in Bezug auf Eigentum und/oder Kontrolle gelten, sollte „hoch“ nach den Standards Ihres Landes und im Lichte der Schwellenwerte oder Grenzen, die durch nationale Gesetze auferlegt werden, bewertet werden.
Warum?
Die regulatorischen Vorkehrungen gegen die medienübergreifende Konzentration sind in Deutschland relativ stark, konzentrieren sich aber auf die traditionellen Sektoren und berücksichtigen neue Medienformen nicht ausreichend; zwar gibt es Schwellenwerte, doch sind diese für andere Sektoren als das Fernsehen nicht klar definiert. Das Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber auf, die Gefahr einer "Konzentration der Meinungsmacht" zu verhindern. Diese entsteht nach Ansicht des Gerichts, wenn "Meinungsführer, die über Sendefrequenzen und finanzielle Mittel verfügen, maßgeblich an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt sind". Nach § 60 Abs. 2 MStV wird Meinungsmacht vermutet, wenn ein Anbieter und die ihm zuzurechnenden Programme im Jahresdurchschnitt einen Zuschauermarktanteil von 30 % oder mehr erreichen. Die Vermutung der Meinungsmacht besteht auch dann, wenn der Zuschaueranteil unter 30 % liegt, das Unternehmen aber auf einem verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Fernseh- und verwandten Marktaktivitäten ergibt, dass sein Einfluss auf die Meinungsbildung dem eines Unternehmens mit 30 % Zuschaueranteil vergleichbar ist.
In einer Protokollerklärung zum Medienstaatsvertrag 2020 heißt es: "Die Länder setzen sich für ein zukunftsfähiges Medienkonzentrationsrecht ein. Dieses muss in der Lage sein, den realen Bedrohungen der Meinungsvielfalt wirksam zu begegnen. Die Medienmärkte haben sich in den letzten Jahren geöffnet, so dass neben dem Fernsehen auch andere Mediengattungen, die möglichen Folgen medienübergreifender Fusionen sowie die Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Märkte zunehmend in den Blick geraten. Ein reformiertes Medienkonzentrationsrecht muss daher alle medienrelevanten Märkte in den Blick nehmen."
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) ist für die Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Fernsehen auf Bundesebene zuständig. Im Rahmen der einheitlichen Konzentrationskontrolle fungiert sie als Entscheidungs- und Vermittlungsinstanz für alle Landesmedienanstalten in diesem Bereich. Ihre Entscheidungen sind verbindlich. Auch das Bundeskartellamt ist auf dem Medienmarkt tätig und kann von seiner Sanktionsbefugnis Gebrauch machen (d.h. Fusionen blockieren).
Die KEK veröffentlicht alle drei Jahre einen Medienkonzentrationsbericht, der sich mit der Konzentrationsentwicklung im privaten Rundfunk und Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt befasst. Aktuelle Übersichten zu Programmen, Zuschauermarktanteilen, medienrelevanten verwandten Märkten und Unternehmensprofilen sind auf der Website der KEK abrufbar, und alle Entscheidungen der Kommission werden zeitnah veröffentlicht. Die Mediendatenbank der KEK enthält Informationen zu Unternehmensbeteiligungen in den Bereichen Fernsehen, Hörfunk, Presse und Online-Medien.
Im Jahr 2006 lehnte die KEK die Übernahme der ProSiebenSat.1 Media AG durch die Axel Springer AG ab. Die KEK begründete dies mit der starken Stellung von ProSiebenSat.1 im bundesweiten Privatfernsehen. In Kombination mit der marktbeherrschenden Stellung der Axel Springer AG in der Tagespresse würde dies nach Ansicht der KEK zu einer überwiegenden Meinungsmacht führen. Nach dem Zuschauermarktanteilsmodell ergäbe sich daraus ein Meinungseinfluss, der einem Zuschauermarktanteil von über 42 Prozent im bundesweiten Fernsehen entsprechen würde. Die KEK hatte angeboten, auf den Erwerb eines Senders (Sat.1 oder ProSieben) zu verzichten oder die Sender innerhalb Deutschlands zu pluralisieren. Auch das Bundeskartellamt hatte Vorbehalte gegen die Fusionspläne.
Regulatorische Schutzbewertung: 7 von 8 (87.5%)
N° | CROSSMEDIALER BESITZ | Beschreibung | Ja | Nein | NA | FD |
---|---|---|---|---|---|---|
5.1 | Enthält die Mediengesetzgebung spezifische Schwellenwerte, die auf objektiven Kriterien beruhen, wie z. B. Anzahl der Lizenzen, Einschaltquoten, Auflage, Verteilung des Aktienkapitals oder der Stimmrechte, Umsatz/Einnahmen, um ein hohes Maß an Überkreuzbeteiligung zwischen den verschiedenen Medien zu verhindern? | Dieser Indikator zielt darauf ab, das Vorhandensein regulatorischer Schutzmaßnahmen (sektorspezifisch und/oder wettbewerbsrechtlich) gegen ein hohes Maß an Überkreuzbeteiligung in verschiedenen Mediensektoren zu bewerten. | 0.5 | |||
5.2 | Gibt es eine Verwaltungsbehörde oder eine Justizbehörde, die die Einhaltung dieser Schwellenwerte aktiv überwacht und/oder Beschwerden entgegennimmt? (z. B. eine Medienbehörde) | Mit dieser Variable soll beurteilt werden, ob das Gesetz/die Verordnung ein angemessenes Überwachungs- und Sanktionssystem für die Regelung der audiovisuellen Medienkonzentration vorsieht. | 1 | |||
5.3 | Gewährt das Gesetz der Stelle Sanktions-/Durchsetzungsbefugnisse, um bei Nichteinhaltung der Schwellenwerte angemessene (verhaltensbezogene und/oder strukturelle) Abhilfemaßnahmen zu ergreifen? | Mit dieser Variable soll beurteilt werden, ob das Gesetz ein angemessenes System von Sanktionen für sektorspezifische Regelungen vorsieht, wie z. B.: Verweigerung von zusätzlichen Lizenzen; Blockierung einer Fusion oder Übernahme; Verpflichtung zur Zuweisung von Zeitfenstern für die Programmierung durch Dritte; Verpflichtung zur Aufgabe von Lizenzen/Tätigkeiten in anderen Medienbereichen; Veräußerung. | 1 | |||
5.4 | Werden diese Sanktions-/Durchsetzungsbefugnisse wirksam genutzt? | Die Frage zielt darauf ab, die Wirksamkeit der in der Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen zu bewerten. | 1 | |||
5.5 | Kann ein hohes Maß an Überkreuzbeteiligungen zwischen verschiedenen Medien durch Fusionskontroll-/Wettbewerbsregeln verhindert werden, die den Besonderheiten des Mediensektors Rechnung tragen? | So kann z. B. eine Überkreuzbeteiligung durch das Wettbewerbsrecht verhindert werden: durch die obligatorische Einschaltung einer Medienbehörde in Fusionsfällen (z. B. die Verpflichtung der Wettbewerbsbehörde, die Medienbehörde um Rat zu fragen); die Möglichkeit, die Genehmigung eines Zusammenschlusses durch die Wettbewerbsbehörde aus Gründen des Medienpluralismus (oder des öffentlichen Interesses im Allgemeinen) aufzuheben; Auch wenn das Gesetz keine medienspezifischen Bestimmungen enthält - es schließt den Mediensektor nicht von seinem Anwendungsbereich aus | 0.5 | |||
5.6 | Gibt es eine Verwaltungsbehörde oder eine gerichtliche Instanz, die die Einhaltung dieser Vorschriften aktiv überwacht und/oder Beschwerden entgegennimmt? (z. B. Medien- und/oder Wettbewerbsbehörde) | Mit dieser Variable soll beurteilt werden, ob das Gesetz/die Verordnung ein angemessenes Überwachungs- und Sanktionssystem für die Regulierung eines hohen Maßes an Überkreuzbeteiligungen in verschiedenen Mediensektoren durch Fusionskontroll-/Wettbewerbsregeln vorsieht | 1 | |||
5.7 | Gewährt das Gesetz der Stelle Sanktions-/Durchsetzungsbefugnisse, um bei Nichteinhaltung der Schwellenwerte angemessene (verhaltensbezogene und/oder strukturelle) Abhilfemaßnahmen zu ergreifen? | Beispiele für Sanktions-/Durchsetzungsbefugnisse und Rechtsbehelfe: die Blockierung einer Fusion oder Übernahme; Verpflichtung zur Zuweisung von Zeitfenstern für die Programmierung durch Dritte; muss die Verpflichtung beinhalten, Lizenzen/Tätigkeiten in anderen Medienbereichen aufzugeben; Veräußerung. | ||||
Werden diese Sanktions-/Durchsetzungsbefugnisse wirksam genutzt? | Die Frage zielt darauf ab, die Wirksamkeit der in der Verordnung vorgesehenen Abhilfemaßnahmen zu bewerten. | 1 | ||||
Total | 7 von 8 |
SOURCES:
Eigentums-transparenz
Ergebnis: Mittleres Risiko
Dieser Indikator bewertet die Transparenz der Daten über die politischen Zugehörigkeiten der Medieneigentümer, da die Transparenz der Eigentumsverhältnisse eine entscheidende Voraussetzung für die Durchsetzung des Medienpluralismus ist.
Warum?
Die Eigentümerstrukturen aller eingetragenen juristischen Personen in Deutschland sind bei den Handelsregistern aller Städte kostenlos erhältlich. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) stellt ebenfalls detaillierte Eigentumsdaten zu allen Medienunternehmen zur Verfügung.
Die MOM-Auswahl umfasst 41 Medienunternehmen, 24 Mediengesellschaften und 25 individuelle Eigentümer, von denen einer die Öffentlichkeit, einer eine politische Partei und einer eine juristische Person ist, die die Mitarbeiter eines Unternehmens vertritt. Zusätzlich zur Sekundärforschung hat MOM Medienunternehmen kontaktiert, um sie zur aktiven Teilnahme an dem Projekt aufzufordern; auf der Grundlage ihrer Antwort und der Verfügbarkeit von Daten werden alle Medienunternehmen und -eigentümer nach ihrer Transparenz eingestuft.
Aktive Transparenz bedeutet, dass das Unternehmen/der Sender proaktiv und umfassend über seine Eigentumsverhältnisse informiert, dass die Daten ständig aktualisiert werden und leicht überprüfbar sind. 30 Medien, 16 Unternehmen und 14 Eigentümer wurden als „aktiv transparent“ eingestuft, d. h. 66,6 % der gesamten Auswahl.
Passive Transparenz bedeutet, dass die Eigentumsdaten auf Anfrage leicht vom Unternehmen/Sender erhältlich sind. 3 Medienkanäle, 2 Unternehmen und 1 Eigentümer wurden als passiv transparent eingestuft, d. h. 6,67 % der gesamten Auswahl. Die meisten dieser Unternehmen, Medien und Eigentümer gehören zu den Medien, die ausführliche Antworten auf die Informationsanfragen der MOM gegeben haben.
Daten öffentlich verfügbar bedeutet, dass Eigentumsdaten leicht aus anderen Quellen, z. B. öffentlichen Registern usw., verfügbar sind. 8 Medien, 6 Unternehmen und 10 Eigentümer wurden als öffentlich verfügbare Daten eingestuft, d. h. selbst wenn die Websites sie nicht öffentlich über die Eigentümer informierten, konnten diese in den öffentlichen Aufzeichnungen gefunden werden. Diese Transparenzbewertung wurde in 26,67 % der Fälle verwendet.
MOM-Informationsanfragen wurden am 19. April 2024 per Post und E-Mail verschickt, Erinnerungs-E-Mails wurden am 22. Mai 2024 verschickt. 11 Unternehmen haben unsere Anfragen ausführlich schriftlich oder per E-Mail beantwortet. Diese Unternehmen sind: Antenne Bayern GmbH & Co. KG, ARD, Bayerischer Rundfunk, Hubert Burda Media Holding KG, MADSACK Mediengruppe, Norddeutscher Rundfunk, Rheinische Post Mediengruppe GmbH, RTL Deutschland, SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG, Ströer SE & Co KG aA und Südwestdeutscher Rundfunk.
N° | NIEDRIG (1) | MITTEL (2) | HOCH (3) |
---|---|---|---|
TRANSPARENZ | |||
6.1 | Wie beurteilen Sie die Transparenz und Zugänglichkeit von Daten über die Medieneigentümerschaft? Active Transparenz – 66.6% Passive Transparenz – 6.67% Daten öffentlich verfügbar – 26.67% | ||
Daten über Medieninhaber sowie ihre politischen Zugehörigkeiten sind öffentlich zugänglich und transparent. (Aktive Transparenz)
Anzugeben, wenn dies auf >75 % der Stichprobe zutrifft. | Die Daten von Medieninhabern und ihre politische Zugehörigkeit werden auf der Grundlage von Recherchen von Journalisten und Medienaktivisten oder auf Anfrage offengelegt. (Passive Transparenz, Datenveröffentlichung verfügbar)
Anzugeben, wenn dies auf >50 % der Stichprobe zutrifft. | Daten zur politischen Zugehörigkeit von Medieninhabern sind für die Öffentlichkeit nicht leicht zugänglich und investigative Journalisten oder Aktivisten können diese Daten nicht erfolgreich offenlegen. (Daten nicht verfügbar, aktive Verschleierung)
Anzugeben, wenn Daten für < 50 % der Stichprobe verfügbar sind. |
Regulatorische Schutzmaßnahmen:Eigentumstransparenz
Ergebnis: Niedriges Risiko
Dieser Indikator zielt darauf ab, das Vorhandensein und die wirksame Umsetzung von Transparenz- und Offenlegungsvorschriften in Bezug auf Medieneigentum und/oder -kontrolle zu bewerten.
Warum?
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens müssen die Veranstalter von bundesweitem Fernsehen umfangreiche Unterlagen nach dem Medienstaatsvertrag vorlegen (§ 55 MStV, Einzelheiten siehe unten). Auch die Landesmedienanstalten haben in diesem Zusammenhang umfangreiche Auskunfts- und Ermittlungsrechte (§ 56 MStV). Änderungen sind den Landesmedienanstalten mitzuteilen.
Im Gegensatz dazu werden Print- und Online-Medien in Deutschland nicht immer von medienspezifischen Gesetzen erfasst, da nicht alle der 16 Landespressegesetze Bestimmungen zur Offenlegung der Eigentumsverhältnisse enthalten. Immerhin enthält das Handelsregister relevante Informationen über die Unternehmen, die Medien herausgeben, und nach dem Telemediengesetz und den Landespressegesetzen sind die Verlage verpflichtet, in ihrem Impressum allgemeine Informationen über sich selbst zu geben. Aufgrund dieser Einschränkungen lassen sich die Eigentumsverhältnisse bei Printmedien in allen Bundesländern nur bedingt ermitteln. Vieles hängt dabei von der konkreten Rechtsform des Unternehmens ab und unterscheidet sich bei börsennotierten Unternehmen von anderen Gesellschaftsformen. Alle Landesmediengesetze enthalten Regelungen zur Vermeidung von "Doppelmonopolen" und beschränken Überschneidungen zwischen Presse und Rundfunk. Mögliche Beteiligungen an anderen Medien können Verlage dazu verpflichten, bei geplanten Fusionen ihre Eigentumsverhältnisse offen zu legen.
Die medienrechtlichen Transparenzpflichten gelten für den bundesweiten Rundfunk (TV und Radio). Allerdings gibt es kaum bundesweite Radiosender, so dass in der Praxis vor allem TV-Unternehmen dieser Verpflichtung unterliegen.
Die Vorlagepflicht umfasst insbesondere (1.) die Offenlegung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse an diesem und den verbundenen Unternehmen nach dem Aktiengesetz, (2.) die Offenlegung von Verwandtschaftsverhältnissen unter den Beteiligten und Vertretern der Person oder Personengesellschaft oder Mitgliedern eines Organs einer juristischen Person, (3.) die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages und die Bestimmungen der Satzung der Antragstellerin, (4.) die Offenlegung von Vereinbarungen zwischen den unmittelbar oder mittelbar Beteiligten über die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie von Treuhandverhältnissen und einschlägigen Beziehungen.
Nach § 63 MStV müssen Rundfunkveranstalter und die an ihnen Beteiligten geplante Änderungen von Beteiligungen grundsätzlich vor deren Durchführung anzeigen. Eine Ausnahme von dieser Mitteilungspflicht besteht jedoch für geringfügige Änderungen von Beteiligungen oder sonstige Einflüsse, die in der De-minimis-Richtlinie der KEK für Mitteilungspflichten (Mitteilungspflichten-Richtlinie) geregelt sind. Diese Richtlinie gilt für Rundfunkveranstalter und Beteiligte aller Gesellschaftsformen. Als Geringfügigkeitsschwelle gilt der Erwerb oder die Veräußerung von weniger als 5 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens. Geringfügige Änderungen von Beteiligungen bleiben jedoch meldepflichtig, wenn (1.) die Beteiligungsschwellen von 25 %, 50 % oder 75 % erreicht, über- oder unterschritten werden, (2.) eine Erhöhung oder Verminderung einer bereits gemeldeten Beteiligung um mindestens 5 % durch einen oder mehrere aufeinanderfolgende Vorgänge herbeigeführt wird oder (3.) eine Beteiligung an einer börsennotierten Aktiengesellschaft 5 % erreicht oder überschreitet und das Überschreiten dieser Schwelle nicht bereits innerhalb eines vorangegangenen Zeitraums von 12 Monaten Gegenstand einer Meldung war.
Regulatorische Schutzbewertung:
15 von 20 – Niedriges Risiko (75%)
N° | Transparenzbestimmungen | Beschreibung | Ja + | Nein - | NA | FD |
---|---|---|---|---|---|---|
7.1 | Enthält das nationale (Medien-, Unternehmens-, Steuer-...) Recht Transparenz- und Offenlegungsbestimmungen, die Medienunternehmen dazu verpflichten, ihre Eigentumsverhältnisse auf ihrer Website oder in öffentlich zugänglichen Aufzeichnungen/Dokumenten zu veröffentlichen? | Ziel dieser Frage ist es, die rechtlichen Garantien für Transparenz gegenüber den Bürgern, den Nutzern und der Öffentlichkeit im Allgemeinen zu überprüfen. | 3 | |||
7.2 | Enthält das nationale (Medien-, Unternehmens-, Steuer-...) Recht Transparenz- und Offenlegungsbestimmungen, die Medienunternehmen dazu verpflichten, den Behörden (wie der Medienbehörde) (Änderungen der) Eigentumsstrukturen zu melden? | Mit dieser Frage soll bewertet werden, ob das Gesetz Vorschriften über die öffentliche Verfügbarkeit genauer und aktueller Daten über Medieneigentum enthält. Dies ist eine Voraussetzung für effektive Transparenz. | 3 | |||
7.3 | Besteht nach nationalem Recht die Verpflichtung, nach jeder Änderung der Eigentumsverhältnisse die entsprechenden Informationen offen zu legen? | Mit dieser Frage soll beurteilt werden, ob das Gesetz über die Transparenz von Medienbesitz durch die Anwendung von Sanktionen durchgesetzt werden kann. | 3 | |||
7.4 | Gibt es Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung von Offenlegungspflichten? | Mit dieser Frage soll beurteilt werden, ob das Gesetz über die Transparenz von Medienbesitz durch die Anwendung von Sanktionen durchgesetzt werden kann. | 3 | |||
7.5 | Stellen die Verpflichtungen sicher, dass die Öffentlichkeit weiß, welche juristische oder natürliche Person tatsächlich Eigentümer des Medienunternehmens ist oder es kontrolliert? | Diese Frage zielt darauf ab, die Wirksamkeit der Gesetze zur Transparenz der Medieneigentümerschaft zu bewerten und festzustellen, ob es ihnen gelingt, die tatsächlichen Eigentümer der Medien offen zu legen. | 3 | |||
Gesamt | 15 out of 5 |
Quellen:
Politische Kontrolle über Medien
Ergebnis: Niedriges Risiko
Mit diesem Indikator wird das Risiko politischer Zugehörigkeit und Kontrolle über die redaktionelle Unabhängigkeit von Nachrichtenredaktionen bewertet. Er bewertet auch den Grad der Einmischung politisch verbundener Akteure in die Arbeit der Nachrichtenmedien.
Warum?
8.1 Keiner der Fernsehsender in der MOM-Auswahl ist im Besitz oder unter der Kontrolle einer politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung. Dennoch besitzt die Familie des ehemaligen italienischen Präsidenten Berlusconi 13,3 % der Anteile von ProSiebenSat.1 Media. Die Sender der Gruppe haben einen Zuschauermarktanteil von 11,7 %. Mehrere der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender haben Vertreter politischer Parteien in ihren Aufsichtsgremien, bleiben aber politisch neutral.
8.2 Keiner der Radiosender ist direkt im Besitz oder unter der Kontrolle einer politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung. Dennoch hält die Sozialdemokratische Partei (SPD) über die ddvg (Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft mbH) kleinere Anteile unter 1 % an Antenne Bayern, Radio NRW und Radio Bob (4,1 %). Über ihre Anteile an Regiocast sind sie an vielen anderen Radiosendern beteiligt, die Tochterunternehmen von Regiocast sind. Mehrere der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben Vertreter von Parteien in ihren Aufsichtsgremien, bleiben aber politisch neutral.
8.3 Die SPD ist mit 23,1 % der größte Einzelaktionär der Mediengruppe Madsack, die mehrere Regionalzeitungen außerhalb der MOM-Auswahl und das Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) besitzt. Das RND liefert Inhalte für Madsack-eigene und externe Regionalzeitungen.
8.4 Die SPD ist mit 23,1 % der größte Einzelaktionär der Madsack-Mediengruppe, die Eigentümer von RND.de ist. Dessen Marktanteil liegt unter 1 %.
8.5 Kein deutsches Medium wird vollständig von einer politischen Partei, einem Politiker oder einer politischen Gruppierung kontrolliert. Dennoch hält die SPD 23,1 % der Aktien der Madsack Mediengruppe. Madsack ist auf seiner Website nicht hinreichend transparent in Bezug auf seine Eigentümerstruktur und die politischen Zugehörigkeiten seiner Aktionäre. Aufgrund der deutschen Gesetze sind die Informationen über die Aktionäre der Madsack-Gruppe im Handelsregister verfügbar. Die SPD hält ihre Anteile über die ddvg Mediengruppe, die als solche im Handelsregister eingetragen ist. Die Beteiligung der SPD an der Madsack-Mediengruppe ist daher nicht so ohne weiteres ersichtlich. Zu beachten ist, dass die Madsack-Mediengruppe auch an einer Reihe von regionalen und lokalen Zeitungen und Radiosendern beteiligt ist. ProSiebenSat.1 ist transparent über seine Eigentümer und seinen Anteilseigner MediaForEurope, der von der Familie des ehemaligen italienischen Präsidenten Berlusconi kontrolliert wird. Die politischen Aktivitäten der Familie haben keinen Einfluss auf die deutsche politische Szene.
Die politische Zugehörigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern öffentlich-rechtlicher Medien wird öffentlich kritisiert und ist sogar Gegenstand höchstrichterlicher Urteile, um Einschränkungen durchzusetzen. Auch wenn in den letzten Jahren einige Fortschritte bei der Eindämmung des Einflusses parteipolitisch motivierter Ernennungen erzielt wurden, sind sie in der Führung der öffentlich-rechtlichen Medien nach wie vor präsent, und nicht alle von ihnen werden transparent offengelegt.
8.6 Politisch exponierte Personen (PEP) müssen in das Transparenzregister aufgenommen werden. Dennoch ist es nicht verboten, dass sie Eigentümer oder im Management von Medienunternehmen sind.
8.7 Die Unabhängigkeit der Redaktionen von Aktionären oder politischer Einflussnahme ist grundsätzlich gewährleistet.
8.8 Die einflussreichsten kommerziellen Medien sind Unterzeichner des Pressekodex des Presserats oder unterstützen zumindest die Unabhängigkeit der Redaktionen. Es ist bemerkenswert, dass der vorherrschende öffentliche Mediensektor sich zwar den allgemeinen Grundsätzen anschließt, aber keine kodifizierten redaktionellen Leitlinien hat, anhand derer er zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Punktzahl: 11/8=1.37 Niedriges Risiko
N° | NIEDRIG (1) | MITTEL (2) | HOCH (3) |
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POLITISIERUNG DER MEDIEN | |||
8.1 | Wie hoch ist der Anteil der TV-Medien, die sich im Besitz von politisch nahestehenden Unternehmen befinden? | ||
Die Medien mit einem Zuschaueranteil von weniger als 30 % befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | Die Medien mit einem Zuschaueranteil von <50% >30% befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | Die Medien mit mehr als 50 % Einschaltquote befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | |
8.2 | Wie hoch ist der Anteil der Radiokanäle, die sich im Besitz politisch nahestehenden Unternehmen befinden? | ||
Die Medien mit einem Zuschaueranteil von weniger als 30 % befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | Die Medien mit einem Zuschaueranteil von <50%>30% befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | Die Medien mit mehr als 50 % Einschaltquote befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | |
8.3 | Wie hoch ist der Anteil der Zeitungen, die sich im Besitz von politisch nahestehenden Unternehmen befinden? | ||
Die Medien mit einem Zuschaueranteil von weniger als 30 % befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | Die Medien mit einem Zuschaueranteil von <50%>30% befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | Die Medien mit mehr als 50 % Einschaltquote befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | |
8.4 | Wie hoch ist der Anteil der Online-Nachrichtenmedien, die sich im Besitz von politisch nahestehenden Unternehmen befinden? | ||
Die Medien mit einem Zuschaueranteil von weniger als 30 % befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | Die Medien mit einem Zuschaueranteil von <50%>30% befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | Die Medien mit mehr als 50 % Einschaltquote befinden sich im Besitz (unter der Kontrolle) einer bestimmten politischen Partei, eines Politikers oder einer politischen Gruppierung bzw. eines Eigentümers mit einer bestimmten politischen Zugehörigkeit. | |
8.5 | Inwieweit sind die Eigentumsverhältnisse der politischen Parteien transparent? | ||
Es gibt in dem Land nur wenige politisch nahestehende Eigentümer, und in allen Fällen werden die Eigentümer und ihre Interessen der Öffentlichkeit gegenüber offengelegt. | Die meisten politisch kontrollierten Nachrichtenmedien sind hinsichtlich ihrer Eigentumsverhältnisse und Interessen transparent. | Die Mehrheit der politisch kontrollierten Medien hält ihre Eigentumsverhältnisse und Interessen geheim. | |
8.6 | Gibt es Gesetze, die Interessenkonflikte zwischen Medienbesitz und politischen Parteien, Parteigruppen, Parteimitgliedern, Amtsträgern und Verwandten regeln? | ||
Es gibt klare und wirksame Vorschriften, die die Unvereinbarkeit von politischen Ämtern (auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene) mit dem Besitz von Medien hervorheben und im Falle anderer politischer Ämter Transparenz verlangen. | Es gibt zwar eine Regelung, die aber nur einige politisch verbundene Gruppen (effektiv) abdeckt. | Es gibt keine Vorschriften, oder die Vorschriften sind unwirksam. | |
8.7 | Greifen parteipolitische Eigentümer oder andere politische Interessen systematisch in die redaktionelle Autonomie von Redaktionen ein? | ||
Die vorliegenden Erkenntnisse deuten darauf hin, dass nur sehr wenige oder gar keine Versuche unternommen werden, in die redaktionelle Autonomie einzugreifen. | Die verfügbaren Belege deuten darauf hin, dass es in den Redaktionen gelegentlich zu Eingriffen und/oder einer gewissen Selbstzensur kommt. | Die vorliegenden Belege deuten auf einen systematischen Eingriff in die redaktionelle Autonomie hin, der mit einer Selbstzensur in den Redaktionen einhergehen kann, aber nicht muss. | |
8.8 | Inwieweit ist die redaktionelle Unabhängigkeit in Redaktionsstatuten oder durch Selbstregulierungsmechanismen gewährleistet? | ||
Die meisten Nachrichtenmedien des Landes garantieren in ihren Statuten die redaktionelle Unabhängigkeit oder haben sich entsprechenden Selbstregulierungskodizes angeschlossen. | Die renommiertesten Nachrichtenmedien des Landes garantieren in ihren Statuten die redaktionelle Unabhängigkeit oder haben sich entsprechenden Selbstregulierungskodizes unterworfen. | Weder in den Redaktionsstatuten noch in der Selbstregulierung wird die redaktionelle Unabhängigkeit erwähnt, oder die Leitlinien werden von den Redaktionen nicht beachtet. |
Die Mediatheke: Die Mär vom politisch unabhängigen ZDF
Holger Kreymeier, Medien Insider (2024), Abgerufen am 10 September 2024
Der politisch völlig unabhängige ZDF-FERNSEHRAT
Massengeschmack-TV, Youtube (2024), Abgerufen am 10 September 2024
Politische Kontrolle über die Infrastruktur
Ergebnis: Niedriges Risiko
Mit diesem Indikator wird die politische Kontrolle über wichtige Infrastrukturebenen im Vertrieb sowie in der Wertschöpfungs- und Lieferkette von Medieninhalten bewertet. Er bewertet auch den Grad der Diskriminierung zugunsten politisch nahestehender Medienverbreitungsnetze. Die Infrastrukturelemente befinden sich in den meisten Fällen in Privatbesitz, und der Zugang wird den Nachrichtenverlagen gegen eine Gebühr gewährt.
Warum?
9.1 Die Druckinfrastruktur in Deutschland ist in den meisten Fällen im Besitz von Zeitungsverlagen. In einigen Fällen besitzt die politische Partei SPD über ihre Holdinggesellschaft ddvg Anteile an diesen Verlagen, aber es gibt keine Anzeichen für eine politische Einflussnahme.
9.2 In Deutschland werden Rundfunklizenzen von den Landesmedienanstalten vergeben. Diese 14 unabhängigen Regulierungsbehörden vergeben Lizenzen an private Rundfunkveranstalter in ihren jeweiligen Bundesländern auf der Grundlage von Kriterien, die im Medienstaatsvertrag und in den Landesmediengesetzen festgelegt sind. Die Antragsteller müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, u. a. die Rechtsfähigkeit und die Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorschriften, während die Behörden bei der Lizenzvergabe Faktoren wie technische Anforderungen, Versorgungsgebiet und öffentliches Interesse bewerten.
9.3 Die Kabelnetze für die Fernsehübertragung in Deutschland befinden sich hauptsächlich im Besitz von Vodafone, das den Markt nach der Übernahme von Kabel Deutschland im Jahr 2015 und Unitymedia im Jahr 2019 beherrscht. Weitere wichtige Kabelnetzbetreiber sind Tele Columbus (mit seiner Marke PYUR) und verschiedene regionale und lokale Anbieter. Ursprünglich im Besitz der Deutschen Bundespost und später der Deutschen Telekom, wurden die Kabelnetze um die Jahrtausendwende aus kartellrechtlichen Gründen veräußert, was zu der heutigen Marktaufteilung führte.
9.4 Die größten Internetanbieter in Deutschland sind die Deutsche Telekom, Vodafone und Telefónica. Der deutsche Staat ist mit 27,8 % an der Deutschen Telekom beteiligt. Dennoch gibt es keine Hinweise auf eine politische Einflussnahme auf die Internet-Netze in Deutschland.
9.5 Die Werbeindustrie befindet sich im Besitz privater Medienunternehmen oder von Tochtergesellschaften öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten. Es gibt keine Hinweise auf diskriminierende Maßnahmen.
9.6 Die Dienste zur Messung der Einschaltquoten stehen allen Medienunternehmen offen, die für diese Dienste bezahlen. Es gibt keine Hinweise auf diskriminierende Maßnahmen.
Score: 1 Niedriges Risiko
Nº | NIEDRIG (1) | MITTEL (2) | HOCH (3) |
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POLITISIERUNG DER INFRASTRUKTUR | |||
9.1 | Wie beurteilen Sie das Verhalten der führenden Vertriebsnetze für Printmedien? | ||
Führende Vertriebsnetze sind nicht politisch verbunden und ergreifen keine diskriminierenden Maßnahmen. | Mindestens eines der führenden Vertriebsnetze ist politisch verbunden oder führt gelegentlich diskriminierende Maßnahmen durch | Alle führenden Vertriebsnetze sind politisch verbunden und haben wiederholt diskriminierende Maßnahmen ergriffen. | |
9.2 | Wie beurteilen Sie das Verhalten der führenden Radiovertriebsnetze? | ||
Führende Vertriebsnetze sind nicht politisch verbunden und ergreifen keine diskriminierenden Maßnahmen. | Mindestens eines der führenden Vertriebsnetze ist politisch verbunden oder führt gelegentlich diskriminierende Maßnahmen durch | Alle führenden Vertriebsnetze sind politisch verbunden und haben wiederholt diskriminierende Maßnahmen ergriffen. | |
9.3 | Wie beurteilen Sie das Verhalten der führenden Kabel-TV-Netze? | ||
Führende Vertriebsnetze sind nicht politisch verbunden und ergreifen keine diskriminierenden Maßnahmen. | Mindestens eines der führenden Vertriebsnetze ist politisch verbunden oder führt gelegentlich diskriminierende Maßnahmen durch | Alle führenden Vertriebsnetze sind politisch verbunden und haben wiederholt diskriminierende Maßnahmen ergriffen. | |
9.4 | Wie beurteilen Sie das Verhalten der führenden Internet-Vertriebsnetze? | ||
Führende Vertriebsnetze sind nicht politisch verbunden und ergreifen keine diskriminierenden Maßnahmen. | Mindestens eines der führenden Vertriebsnetze ist politisch verbunden oder führt gelegentlich diskriminierende Maßnahmen durch | Alle führenden Vertriebsnetze sind politisch verbunden und haben wiederholt diskriminierende Maßnahmen ergriffen. | |
9.5 | Wie beurteilen Sie das Verhalten der führenden Dienstleister auf dem Werbemarkt? | ||
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass große kommerzielle Werbeagenturen/Verkaufshäuser unabhängige Medien diskriminieren würden. | Mindestens eine der führenden kommerziellen Werbeagenturen/Verkaufshäuser diskriminiert unabhängige Medien aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit (obwohl sie einen beträchtlichen Zuschaueranteil haben). | Unabhängige Nachrichtenmedien haben keinen Zugang zu kommerziellen Werbeagenturen/Verkaufshäusern, die unabhängige Medien aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit diskriminieren (obwohl sie einen bedeutenden Zuschaueranteil haben). | |
9.6 | Wie beurteilen Sie das Verhalten der führenden Publikumsmessdienste? | ||
Die Dienste zur Messung der Einschaltquoten stehen in der Praxis allen relevanten Marktteilnehmern zur Verfügung und entsprechen den Industriestandards; Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Objektivität und Einbeziehung der Methodik und des Dienstes sind gewährleistet. | Mindestens einer der führenden Dienste zur Messung der Einschaltquoten gibt Anlass zu Bedenken in Bezug auf Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Objektivität und/oder Inklusivität. | Alle führenden Vertriebsnetze äußern Bedenken in Bezug auf Transparenz, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Objektivität und/oder Inklusivität. |
Staatliche Kontrolle über Medienressourcen
Ergebnis: Niedriges Risiko
Dieser Indikator bewertet den Einfluss des Staates auf das Funktionieren des Medienmarktes durch die Kontrolle über öffentliche Mittel und Ressourcen, wobei der Schwerpunkt auf dem Risiko der Diskriminierung bei der Verteilung von staatlicher Unterstützung und Werbung liegt. Die Diskriminierung kann sich in der Bevorzugung politischer Parteien oder der an der Regierung beteiligten politischen Parteien oder in der Bestrafung regierungskritischer Medien äußern.
Warum?
10.1-10.2 In Deutschland gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen. Vielmehr wird dieser Bereich dem allgemeinen Vergaberecht überlassen. Das Vergaberecht bindet die öffentliche Hand an den Grundsatz der Transparenz und ist in § 97 I GWB geregelt. Danach müssen öffentliche Auftraggeber bei Vergabeverfahren für eine angemessene Publizität sorgen. Das Transparenzgebot verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber, die anstehende Vergabe eines Auftrags so bekannt zu machen, dass interessierte Unternehmen die Möglichkeit haben, sich um den ausgeschriebenen Auftrag zu bewerben. Die Regierung verzichtet auf direkte Werbung in den Medien. Stattdessen werden Werbebudgets an Werbeagenturen vergeben, die für die Verbreitung der Werbung über verschiedene Kanäle wie Plakatwände, Zeitungsanzeigen, Online-Plattformen usw. verantwortlich sind. Es gibt keine Berichte von Nichtregierungsorganisationen über intransparente Werbezuweisungen, und es gibt keine Presseveröffentlichungen zu diesem Thema.
10.3-10.6 Es gibt keine Informationen darüber, wie hoch der Anteil der staatlichen Werbung im Vergleich zu den gesamten Werbeeinnahmen ist. Dennoch gibt es keine Hinweise darauf, dass der staatliche Werbeetat einen wesentlichen Einfluss auf die Medienunternehmen hat.
10.7-10.8 Der Staat unterstützt Medienunternehmen nicht finanziell, obwohl es Diskussionen über die Unterstützung von Printzeitungen aufgrund der Digitalisierung gibt. Es gibt auch keine Hinweise auf eine indirekte finanzielle Unterstützung, mit Ausnahme der Mehrwertsteuerermäßigung für journalistische Produkte wie Zeitungen und Online-Nachrichtenabonnements.
10.9 In Deutschland gibt es keine staatlich finanzierte Nachrichtenagentur.
10.10 Die Rundfunkgebühr wird von allen Haushalten zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks entrichtet. Ihre Höhe wird von einer unabhängigen Kommission (KEF) festgelegt, die den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermittelt, wobei die endgültige Entscheidung von den Regierungschefs der 16 deutschen Bundesländer getroffen und von deren Parlamenten ratifiziert wird. Das Gesamtbudget beläuft sich auf rund 9 Milliarden Euro und hat erhebliche Auswirkungen auf die privaten Medienunternehmen in Bezug auf die Gehälter und die Waffengleichheit.
10.11 Die Geschäftsführung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wird von deren Aufsichtsgremien unabhängig gewählt. Die Fernseh- oder Rundfunkräte sind jedoch nicht frei von politischen Zugehörigkeiten und können mit Politikern oder Mitgliedern politischer Parteien besetzt sein. Die - offene oder verdeckte - politische Zugehörigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern der öffentlich-rechtlichen Medienanstalten ist öffentlich kritisiert worden und sogar Gegenstand höchstrichterlicher Urteile geworden, um Beschränkungen durchzusetzen. Zwar wurden in den letzten Jahren einige Fortschritte bei der Eindämmung des Einflusses parteipolitisch motivierter Ernennungen erzielt, doch sind sie in der Führung der öffentlich-rechtlichen Medien nach wie vor präsent, und nicht alle von ihnen werden transparent offengelegt. Dies gilt auch für politisch ausgerichtete so genannte "Freundeskreise" innerhalb dieser Aufsichtsgremien.
Punktzahl: 13/9= 1.44 Niedriges Risiko
N° | NIEDRIG (1) | MITTEL (2) | HOCH (3) |
---|---|---|---|
10.1 | Wird die staatliche Werbung an die Medien im Verhältnis zu ihrem Zuschaueranteil verteilt? | ||
Die staatliche Werbung wird relativ proportional zu den Einschaltquoten der Medien an diese verteilt. | Staatliche Werbung wird verteilt überproportional (in Bezug auf den Zuschaueranteil) an die Medien. | Staatliche Werbung ist ausschließlich an einige wenige Medien verteilt werden, die nicht alle großen Medien des Landes abdecken. | |
10.2 | Wie beurteilen Sie die Regeln für die Verteilung der staatlichen Werbung? | ||
Staatliche Werbung wird auf der Grundlage fairer und transparenter Regeln an die Medienunternehmen verteilt. | Die staatliche Werbung wird auf der Grundlage einer Reihe von Regeln an die Medien verteilt, aber es ist unklar, ob diese fair und transparent sind. | Es gibt keine Regeln für die Verteilung der staatlichen Werbung an die Medien oder diese sind nicht transparent und/oder fair. | |
BEDEUTUNG DER STAATLICHEN WERBUNG | |||
10.3 | Wie hoch ist der Anteil der staatlichen Werbung am gesamten Fernsehwerbemarkt? | ||
Der Anteil der staatlichen Werbung liegt bei <5% des Gesamtmarktes | Der Anteil der staatlichen Werbung liegt bei 5-10 % des Gesamtmarktes | Der Anteil der staatlichen Werbung beträgt mehr als 10 % des Gesamtmarktes | |
10.4 | Wie hoch ist der Anteil der staatlichen Werbung am gesamten Radiowerbemarkt? | ||
Der Anteil der staatlichen Werbung liegt bei <5% des Gesamtmarktes | Der Anteil der staatlichen Werbung liegt bei 5-10 % des Gesamtmarktes | Der Anteil der staatlichen Werbung beträgt mehr als 10 % des Gesamtmarktes | |
10.5 | Wie hoch ist der Anteil der staatlichen Werbung am gesamten Zeitungswerbemarkt? | ||
Der Anteil der staatlichen Werbung liegt bei <5% des Gesamtmarktes | Der Anteil der staatlichen Werbung liegt bei 5-10 % des Gesamtmarktes | Der Anteil der staatlichen Werbung beträgt mehr als 10 % des Gesamtmarktes | |
10.6 | Wie hoch ist der Anteil der staatlichen Werbung am gesamten Werbemarkt der Online-Nachrichtenmedien (ohne Ausgaben für Nachrichtenvermittler)? | ||
Der Anteil der staatlichen Werbung liegt bei <5% des Gesamtmarktes | Der Anteil der staatlichen Werbung liegt bei 5-10 % des Gesamtmarktes | Der Anteil der staatlichen Werbung beträgt mehr als 10 % des Gesamtmarktes | |
10.7 | Wird die direkte finanzielle Unterstützung gerecht, transparent und nach klaren Regeln verteilt? n.A. | ||
Es gibt klare Regeln für die Zuteilung direkter staatlicher Subventionen, und in der Praxis werden die Subventionen transparent und gerecht zugeteilt (die Kriterien dürfen nicht nur auf dem Marktanteil beruhen, sondern auch auf Inhalten von öffentlichem Interesse, unterversorgten Gemeinden, der Notwendigkeit von Innovationen usw.). | Die Regeln für die Zuteilung direkter staatlicher Subventionen sind entweder nicht klar, oder der Prozess der Zuteilung ist nicht ausreichend transparent oder zeigt Anzeichen politischer Voreingenommenheit. | Es gibt keine Regeln für die Zuteilung von direkten staatlichen Subventionen und/oder die Zuteilung von Subventionen ist undurchsichtig und/oder eindeutig diskriminierend. | |
10.8 | Wird die indirekte finanzielle Unterstützung gerecht, transparent und nach klaren Regeln verteilt? | ||
Es gibt klare Regeln für die Vergabe indirekter staatlicher Subventionen, und in der Praxis ist der Zugang zu indirekten Subventionen transparent und fair. | Die Regeln für die Zuteilung indirekter staatlicher Subventionen sind entweder nicht klar, oder der Prozess der Zuteilung ist nicht ausreichend transparent oder weist Anzeichen politischer Voreingenommenheit auf. | Es gibt keine Regeln für die Zuteilung von indirekten staatlichen Subventionen und/oder die Zuteilung von indirekten Subventionen ist undurchsichtig und/oder eindeutig diskriminierend. | |
10.9 | Haben alle Medien Zugang zu der staatlich finanzierten Nachrichtenagentur, und erhalten sie qualitativ hochwertige Inhalte, die für ihre Nachrichtenproduktion relevant sind? N/A | ||
In dem Land gibt es eine staatlich finanzierte Nachrichtenagentur, die für alle Medien zu gleichen (und fairen) Bedingungen zugänglich ist und objektive, gut recherchierte Informationen liefert. | Es gibt einige Bedenken hinsichtlich des Zugangs zu der staatlich finanzierten Nachrichtenagentur oder möglicher Voreingenommenheit bei den angebotenen Inhalten. | Der Zugang zur staatlichen Nachrichtenagentur stellt für einige Medien eine unnötige Belastung dar und/oder ihr Inhalt ist parteiisch. | |
10.10 | Wird die Finanzierung des PSM als unabhängig und angemessen angesehen? | ||
Die Finanzierung des PSM ist angemessen, ohne den Wettbewerb mit privaten Medien zu verzerren; und das Verfahren enthält ausreichende Garantien gegen politische Abhängigkeiten (z.B. durch Lizenzgebühren)? | Die Finanzierung des PSM ist unzureichend oder könnte den Wettbewerb mit privaten Medien verzerren; und der Finanzierungsprozess kann politische Abhängigkeiten ermöglichen? | Die Finanzierung ist so unzureichend, dass Qualitätsjournalismus nicht oder kaum möglich ist und/oder der Finanzierungsprozess eindeutig unter politischer Kontrolle steht. | |
10.11 | Wie beurteilen Sie die Unabhängigkeit des Ernennungs- und Entlassungsprozesses des PSM-Managements? | ||
Es gibt klare Regeln für die Ernennung und Entlassung der PSM-Leitung, die Unabhängigkeit von politischen Akteuren ist gewährleistet, und in der Praxis werden Ernennungs- und Entlassungsentscheidungen auf der Grundlage fachlicher Erwägungen getroffen. | Die Ernennungs- und Entlassungsregeln der PSM-Leitung lassen möglicherweise eine gewisse politische Einflussnahme zu und/oder die Ernennungs- und Entlassungspraxis zeigt Anzeichen von Voreingenommenheit. | Regeln zur Ernennung und Entlassung von PSM-Führungskräften ermöglichen eindeutig politische Einflussnahme und/oder Ernennungen und/oder Entlassungen sind eindeutig politisch motiviert |
Die Mediatheke: Die Mär vom politisch unabhängigen ZDF
Holger Kreymeier, Medien Insider (2024), Abgerufen am 10 September 2024
Der politisch völlig unabhängige ZDF-FERNSEHRAT
Massengeschmack-TV, Youtube (2024), Abgerufen am 10 September 2024
Rechtliche Bestandsaufnahme MOM Deutschland 2024
Regulatorische Schutzmaßnahmen: Netzneutralität
Ergebnis: Niedriges Risiko
Netzneutralität ist der Grundsatz, dass alle Daten in den Netzen gleich behandelt werden sollten, indem sie nicht diskriminiert oder in Bezug auf Nutzer, Inhalte, Websites oder Anwendungen unterschiedlich berechnet werden. Der Schutz der Netzneutralität ist für die Wahrung der Medienvielfalt von wesentlicher Bedeutung, da er den gleichberechtigten Zugang zu und die Verbreitung von Informationen, Meinungen, Perspektiven usw. im Internet garantiert, was für die Medienvielfalt unerlässlich ist. Dieser Indikator zielt darauf ab, die Landschaft der rechtlichen Regulierung der Netzneutralität sowie die spezifischen Regulierungsmechanismen zu erfassen, die die Netzneutralität betreffen.
Warum?
Mit der "TSM-Verordnung" hat der europäische Gesetzgeber die Netzneutralität und das Best-Effort-Prinzip gesetzlich verankert. Netzneutralität im Sinne der TSM-Verordnung liegt vor, wenn der Internetzugangsanbieter den gesamten Verkehr in einem Netz gleich (d.h. neutral) behandelt, unabhängig von Inhalt, Anwendung, Dienst, Absender und Empfänger. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. Die Aufsicht wird von der Bundesnetzagentur ausgeübt.
Die Bundesnetzagentur hat die Befugnis, Anordnungen zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/2120 sicherzustellen und diese gegebenenfalls durch ein Zwangsgeld durchzusetzen. Sie kann auch Bußgelder für bestimmte Verstöße gegen die Netzneutralitätsvorschriften verhängen. Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, das am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Höchstgrenze für Bußgelder bei besonders schweren Verstößen auf 1 Million Euro angehoben.
Die Grundsätze der Netzneutralität erlegen den Internetzugangsdiensten bestimmte Verpflichtungen auf. Im Prinzip dürfen diese Dienste Inhalte im Internet nicht blockieren, verlangsamen oder anderweitig ungleich behandeln. Jede Form der Sperrung im Internet, wie z. B. DNS-, IP- oder URL-Sperren, ist daher grundsätzlich ein Verstoß gegen die Netzneutralität.
Die Netzbetreiber haben Maßnahmen ergriffen, um den reibungslosen Betrieb der Netze zu gewährleisten. Bei Bedarf können sie genehmigte Verkehrsmanagementmaßnahmen nach der Netzneutralitätsverordnung einsetzen. Die Bundesnetzagentur hat für die Telekommunikationsbranche einen Leitfaden mit Lösungen und Maßnahmen für ein angemessenes Verkehrsmanagement entwickelt. Insgesamt verfügen die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende Regulierungsinstrumente, um auf solche Krisensituationen angemessen zu reagieren. Die enge Zusammenarbeit aller Beteiligten - einschließlich der Regulierungsbehörden, des GEREK, der Unternehmen, der nationalen Behörden und der Europäischen Kommission - war entscheidend dafür, dass die Kommunikationsnetze auch unter den Bedingungen von Covid-19 zuverlässig funktionierten.
Am 28. April 2022 hat die Bundesnetzagentur über das Zero-Rating-Angebot "StreamOn" der Telekom Deutschland GmbH und den "Vodafone Pass" entschieden. Die Vermarktung dieser Zusatzoptionen wurde untersagt und die Kündigung der bestehenden Kundenverträge angeordnet. Anlass für diese Maßnahmen war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 2. September 2021, wonach solche Zero-Rating-Angebote dem Grundsatz der Gleichbehandlung des Datenverkehrs widersprechen. Der Gerichtshof verbietet sowohl die technische als auch die tarifliche Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Verkehrsarten innerhalb eines Tarifs. Zero-Rating-Optionen behandeln den Datenverkehr insofern ungleich, als bestimmte Dienste und Anwendungen nicht auf das Datenkontingent angerechnet werden und daher unbegrenzt genutzt werden können.
Regulatorische Schutzbewertung: 11 von 11 = 100% (Niedriges Risiko)
NETZNEUTRALITÄT | Beschreibung | Ja | Nein | NA | FD | |
---|---|---|---|---|---|---|
Ist die Netzneutralität direkt oder indirekt Gegenstand nationaler Rechtsvorschriften? | Mit dieser Frage soll festgestellt werden, ob die Netzneutralität in irgendeiner Weise durch innerstaatliches Recht geregelt ist; sie soll auch etwaige Vereinbarungen zwischen Ländern widerspiegeln, wie in der EU und in Ländern, die dem Europarat angehören. | 1 | ||||
Enthält das nationale Recht Normen, die die Sperrung von Websites oder Online-Inhalten verbieten? | Mit dieser Frage wird ermittelt, inwieweit die Netzneutralitätsnormen eines Landes Sperrungen verhindern, eine der wichtigsten Komponenten eines soliden Netzneutralitätsrahmens | 1 | ||||
Enthält das nationale Recht Normen, die die Drosselung von Diensten oder Inhalten, die online bereitgestellt werden, verbieten? | Mit dieser Frage wird ermittelt, inwieweit die Netzneutralitätsnormen eines Landes die Drosselung verhindern, eine der wichtigsten Komponenten eines soliden Netzneutralitätsrahmens | 1 | ||||
Enthält das nationale Recht Normen, die ein Zero-Rating und/oder eine bezahlte Priorisierung verbieten? | Mit dieser Frage wird ermittelt, inwieweit die Netzneutralitätsnormen eines Landes Zero-Rating (eine gängige Form der bezahlten Priorisierung) verhindern, eine der wichtigsten Komponenten eines soliden Netzneutralitätsrahmens. | 1 | ||||
Sieht der Rechtsrahmen dort, wo die Netzneutralität gesetzlich geschützt ist, Ausnahmen vor, z. B. für eine angemessene Netzverwaltung? | In dieser Frage geht es um die Frage, wann der Schutz der Netzneutralität vernünftigen Beschränkungen unterliegt und wann er durch andere Beschränkungen untergraben werden kann. | 1 | ||||
Normen, die das Zero-Rating verbieten oder einschränken, werden erfolgreich umgesetzt: Eine bezahlte Priorisierung findet nicht statt. | Mit dieser Frage soll herausgefunden werden, inwieweit die bezahlte Bevorzugung in der Praxis vorkommt, obwohl sie gesetzlich verboten ist; dieses Phänomen tritt in einer Reihe von Ländern auf, in denen angeblich ein strenger Schutz gegen Null-Rating besteht. Dieser Indikator kann Aufschluss darüber geben, inwieweit Gesetz und Praxis vor Ort auseinanderklaffen | 1 | ||||
Normen, die das Zero-Rating verbieten oder einschränken, werden erfolgreich umgesetzt: Es gibt keine anderen Formen des Zero-Rating. | Gleich wie oben | 1 | ||||
Die Normen werden erfolgreich umgesetzt: Sperrung und/oder Drosselung finden nicht statt. | Mit dieser Frage soll ermittelt werden, wie der rechtliche Rahmen zum Schutz der Netzneutralität in der Praxis in Bezug auf Sperrung und Drosselung funktioniert | 1 | ||||
Gibt es Regulierungsbehörden oder andere Stellen, die mit der Überwachung und Durchsetzung des Schutzes der Netzneutralität beauftragt sind? | Diese Frage verdeutlicht, ob es Behörden gibt, die für die Durchsetzung des Schutzes der Netzneutralität zuständig sind | 1 | ||||
Wurden Sanktionen für Verstöße gegen den Schutz der Netzneutralität verhängt, wenn es solche gab? | Diese Frage könnte zeigen, inwieweit Verstöße gegen die Netzneutralität als eine Frage der Rechtsstaatlichkeit und des politischen Willens ernst genommen werden | 1 | ||||
Werden die vorhandenen Durchsetzungsmechanismen zur Feststellung von und Reaktion auf Verstöße gegen die Netzneutralität als wirksam angesehen? | Diese Frage zeigt, inwieweit die Netzneutralitätsnormen ihre Ziele tatsächlich erreichen | 1 | ||||
Gesamt | 11 |
Geschlechterungleichgewicht in der Medienbranche
Ergebnis: Hohes Risiko
Mit diesem Indikator wird die Vertretung von Frauen in den Nachrichtenmedien bewertet, wobei der Schwerpunkt auf der einschlägigen Redaktionspolitik und dem Anteil von Frauen in Führungspositionen liegt.
Warum?
12.1 Nur wenige deutsche Medienunternehmen haben offizielle Geschlechterquoten eingeführt. Ausnahme ist die Zeitung taz, die seit den 1980er-Jahren eine Quotenregelung hat und damit den höchsten Frauenanteil (65,1 %) unter den deutschen Leitmedien aufweist. Die meisten großen Medienunternehmen in Deutschland haben keine verbindlichen Quoten festgelegt.
12.2 Weibliche und männliche Journalisten in Deutschland werden zunehmend online bedroht und belästigt. Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 87 Angriffe auf Journalisten registriert, was auf einen besorgniserregenden Trend der Gewalt gegen Medienschaffende hinweist, allerdings sind hier keine geschlechtsspezifischen Daten verfügbar.
Bewertung: 18/7=2.57 Hohes Risiko
N° | NIEDRIG (1) | MITTEL (2) | HOCH (3) |
---|---|---|---|
12.1 | Haben die führenden Nachrichtenmedien des Landes eine Politik, die auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen in den Redaktionen abzielt? | ||
Die meisten führenden Nachrichtenmedien verfügen über eine Gleichstellungspolitik oder andere Arten von Selbstregulierungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Frauen in den Redaktionen und in Führungspositionen angemessen vertreten sind. Außerdem gibt es Mechanismen, die sicherstellen, dass Frauen in den Redaktionen nicht belästigt oder diskriminiert werden. | Einige Nachrichtenmedien verfügen über eine Gleichstellungspolitik oder andere Arten von Selbstregulierungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Frauen in den Redaktionen und in Führungspositionen angemessen vertreten sind. In diesen Nachrichtenmedien gibt es Mechanismen, die sicherstellen, dass Frauen in den Redaktionen nicht belästigt oder diskriminiert werden. | In den bewerteten Redaktionen gibt es keine Gleichstellungspolitik, oder sie ist nicht wirksam, was zu Diskriminierung und Belästigung von Journalistinnen führt. | |
12.2 | Sind Journalistinnen in Ihrem Land Belästigungen oder Online-/Offline-Gewalt ausgesetzt? | ||
Das Arbeitsumfeld von Journalistinnen ist sicher, Belästigung online oder offline ist nicht üblich, es gibt ausreichende Schutzmaßnahmen. | Männer und Frauen werden in ähnlichem Maße belästigt, (körperliche) Gewalt gegen Journalistinnen ist nicht üblich. | Es wird über Fälle von Gewalt berichtet, und die Belästigung von Journalistinnen ist in dem Land weit verbreitet, und es gibt viele bekannte und gemeldete Fälle. Es wird davon ausgegangen, dass Frauen stärker von Belästigung und Gewalt betroffen sind als Männer. | |
12.3 | Wie hoch ist der Frauenanteil unter den Eigentümern der führenden Nachrichtenmedien? Durchschnitt der WERTEN: 31.25% | ||
40 Prozent oder mehr | Zwischen 39 und 30 Prozent | Weniger als 30 Prozent | |
12.4 | Wie hoch ist der Frauenanteil unter den Gründern von Nachrichtenmedien?
Durchschnitt der WERTE: 0% | ||
40 Prozent oder mehr | Zwischen 39 und 30 Prozent | Weniger als 30 Prozent | |
12.5 | Wie hoch ist der Frauenanteil unter den Topmanagern von Nachrichtenmedien (z. B. CEO, Direktor)?
Durchschnitt der WERTE: 14,5% | ||
40 Prozent oder mehr | Zwischen 39 und 30 Prozent | Weniger als 30 Prozent | |
12.6 | Wie hoch ist der Anteil von Frauen in redaktionellen Schlüsselpositionen (z. B. leitende Redakteure, Chefredakteure oder Abteilungsleiter bei Fernsehsendern)?
Durchschnitt der WERTE: 26.1% | ||
40 Prozent oder mehr | Zwischen 39 und 30 Prozent | Weniger als 30 Prozent | |
12.7 | Wie hoch ist der Anteil von Frauen in den Vorständen von Medienunternehmen? Durchschnitt der WERTE: 26.4% | ||
40 Prozent oder mehr | Zwischen 39 und 30 Prozent | Weniger als 30 Prozent |